Scroll Top

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.07.2007, 05.2018

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, wenn wir zuvor auf diese Liefer- und Zahlungsbedingungen hingewiesen haben.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Dies gilt nicht, soweit individuelle Zusagen von hierzu besonders bevollmächtigten Personen gemacht worden sind.

1.4 Gegenbestätigungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.5 Die Ungültigkeit einer oder mehrerer dieser Bedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

1.6 Auftragnehmer im Sinne der folgenden Regelungen ist stets SeeEye Werbung & Event GmbH.

2. Gegenleistungen

2.1 Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Alle Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2.2 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

2.3 Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes 11 gelten entsprechend.

3. Rücktrittsrecht bei Kreditwürdigkeit

3.1 Werden uns Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers entscheidend in Frage stellen, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten bzw. Vorkasse zu verlangen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Verpackung, Fracht, Montagekosten und der gesetzlichen MwSt.

4.2 Wir behalten uns eine verhältnismäßige Erhöhung des Preises vor, wenn nach Vertragsabschluss, aber vor Lieferung, Löhne oder eigene Bezugspreise steigen oder sich andere Kostenfaktoren zu unseren Lasten verändern. Dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem sich die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert.

4.3 grundsätzlich: 8 Tage mit 2 % Skonto oder 30 Tage netto Kasse. Voraussetzung für Skontoabzug ist, dass der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug ist.

4.4 Unsere Rechnungen werden unter dem Tag der Lieferung oder Teillieferung ausgestellt. Verzögert sich die Lieferung von Waren oder die Abnahme aus dem Besteller zu vertretenden Gründen über den vereinbarten Termin hinaus, so sind wir ebenfalls berechtigt, zu berechnen.

4.5 Tritt während der Auftragsabwicklung eine vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerung ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, je nach Umfang der bereits erbrachten Leistungen weitere Abschlagszahlungen geltend zu machen.

4.6 Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt 11.3 nicht nachgekommen ist.

6. Zahlungen/Zahlungsverzug

6.1 Unsere Vertreter sind zum Inkasso nur mit entsprechender Vollmacht berechtigt.

6.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle, von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.

6.3 Für eine verspätete Vorlage bzw. Protesterhebung haften wir nur dann, wenn die Verspätung zumindest grob fahrlässig verschuldet ist. Dem Auftraggeber obliegt es, uns unmittelbar vor Ablauf des Vorlage- bzw. Protesttermins hiervon zu unterrichten.

6.4 Gerät der Auftraggeber in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 % über dem geltenden Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen.

6.5 Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld automatisch fällig, auch wenn wir Schecks zahlbar angenommen haben, in diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

6.6 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind.

6.7 Zahlungsanweisungen, Wechsel, Schecks und andere Wertdokumente werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Weiterbegebung und Prolongation gelten ebenfalls nicht als Erfüllung.

6.8 Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Kaufgegenstand, und wir sind berechtigt, sofort seine Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrecht zu fordern. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtung sind wir berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Besteller auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausgezahlt. Gegenüber den Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt und bei Zahlungsverzug kann sich der Besteller nicht

darauf berufen, dass er den Kaufgegenstand aus irgendwelchen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes, benötige.

6.9 Der Besteller kommt in Zahlungsverzug, wenn er die vereinbarten Zahlungsziele aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht einhält, ohne dass es einer Mahnung oder Nachfristsetzung von unserer Seite bedarf.

§ 6a Eigentumsvorbehaltssicherung

6a.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6a.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektions¬arbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6a.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.

6a.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Wei¬terver¬äuße¬rung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtre¬tung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass ihm der Auftraggeber die abgetre¬te¬nen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderli¬chen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuld¬ner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6a.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6a.6 Wird die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.

6a.7 Der Auftraggeber tritt an den Auftragnehmer auch die Forderungen zur Sicherung dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6a.8 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

7. Beanstandungen

7.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware, sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

7.2 Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Wochen, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.

7.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckereierzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

7.4 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

7.5 Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Ist der Auftraggeber nicht bereit, die Kosten für ein professionelles Proof zu übernehmen, so gilt die Monitordarstellung als maßgebend. Toleranzen um 15 % sind dabei immer zu berücksichtigen.

7.6 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

7.7 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

8. Gefahrübergang

8.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

8.2 Wenn der Versand oder die Aufstellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über.

9. Lieferung

9.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Unverbindliche Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten.

9.2 Soweit eine Lieferfrist verbindlich ist, gelten die folgenden Bestimmungen.

9.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass sämtliche Ausführungsdetails geklärt sind und alle vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig bei uns eingehen und dass Zahlungs- und sonstige Verpflichtungen wie vereinbart erfüllt werden.

9.4 Die Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

9.5 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

9.6 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Etwa dadurch entstehende Mehrkosten werden berechnet.

9.7 Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Filmmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

10. Verwahren /Versicherung

10.1 Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

11. Eigentum, Urheberrecht

11.1 Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegen-stände, insbesondere Fotografien, digitale Daten, Filme, Klischees und Lithographien, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.

11.2 Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

11.3 Die vom Auftragnehmer erstellten Vertragserzeugnisse bleiben immer geistiges Eigentum des Vertragsnehmers. Verwendung und Nachdruck (auch auszugsweise) nur mit schriftlicher Genehmigung und gegen Vergütung des Auftragsnehmers. Zuwiderhandlungen werden mit einer Konventionalstrafe in Höhe von 5.000 Euro belegt.

11.4 Punkt 11.3. gilt auch für kostenlose Vorabentwürfe, selbst dann, wenn es nach diesen Entwürfen nicht zu einem Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommt. Ausgenommen sind Vorabentwürfe, welche vom Auftraggeber für eine externe Verwendung bestellt und in voller Höhe vergütet worden sind.

11.5 Der Auftraggeber erhält, soweit nicht anders vereinbart, ein Nutzungsrecht an den Vertragserzeugnissen, das sowohl räumlich, als auch zeitlich begrenzt ist. Die erstellten Vertragserzeugnisse bleiben immer geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Nutzung ist beschränkt auf den einmaligen Einsatz und für die Dauer von maximal einem Jahr.

12. Impressum

12.1 Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

13. Haftungsbeschränkung

13.1 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

14. Gewährleistung

Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des gelieferten Materials nach Festlegungen des Einzelauftrages entsprechend von dem Gefahrenübergang ab. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden. Sie erlischt, wenn das von uns gelieferte Material nicht von unserem Personal, sondern von fremden Personen oder Firmen aufgebaut und in Betrieb genommen werden. Auf Elektro- und Elektronikteile wird die Gewährleistung auf 6 Monate begrenzt. Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Reparatur oder Ersatz der beanstandeten Teile. In gleicher Weise leisten wir Gewähr für die nicht selbst hergestellten, aber eingebauten Teile von Zulieferanten, mit Ausnahme von Ketten, Motoren, Bändern und gleitenden Teilen. Hinsichtlich dieser Teile werden die uns gegen den Hersteller wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Besteller abgetreten. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Überlastung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen.

15. Datenschutz

15.1 Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verarbeitung seiner Daten nach der Datenschutz Grundverordnung über Geschäftsvorfälle bei uns einverstanden.

16. Erfüllungsort. Gerichtsstand. Wirksamkeit

16.1 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Auftragnehmers.

16.3 Sollten einzelne Klauseln unserer Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. die übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

16.4 Soweit zwingende Vorschriften des Gesetzes zu Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-G) oder sonstige Gesetze vorgehen, werden insoweit getroffene Klauseln durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt.